Dienstag, 11. August 2015

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Neuer Brandschutzschalter von Siemens gegen Schwelbrände bei PV-Anlagen

Brandschutzschalter für Photovoltaik-Systeme (PV)  
(10.8.2015) Siemens hat einen neuen Brandschutzschalter für Photovoltaik-(PV-)Systeme im Programm. Das Schutzgerät aus der Reihe 5SM6 erkennt Fehlerlichtbögen in den Strings einer PV-Anlage und gibt umgehend ein akustisches und visuelles Warnsignal.
Zur Erinnerung: Fehlerlichtbögen können bei defekten Isolie­rungen oder fehlerhaften Leitungen entstehen. Die Folge ist eine starke Erhitzung, die zum Schwelbrand führen kann. Sie­mens bietet Brandschutzschalter bereits für die Elektroinstalla­tion in Gebäuden an - siehe dazu Baulinks-Beitrag „Siemens-Brandschutzschalter reagiert auf Störlichtbögen in der Elek­troinstallation“ vom 15.5.2012.
Der Brandschutzschalter misst in der Anlage permanent das Hochfrequenzrauschen von Strom und Spannung in deren In­tensität, Dauer und den dazwischen liegenden Lücken. Wei­chen die ermittelten Werte von den festgelegten Parametern ab, löst der Schalter Alarm aus. Sobald die Ursache für den Fehlerlichtbogen behoben ist, kann der Brandschutzschalter auf die Ausgangsposition gestellt werden. Wurde das Problem nicht vollständig behoben oder liegen weitere Fehlerlichtbögen vor, wird die Anzeige sofort wieder aktiviert.
Der PV-Brandschutzschalter kann mit anderen Schutz- und Schaltgeräten kombiniert werden - beispielsweise mit einem Kompaktleistungsschalter. Dies ermöglicht die auto­matische Abschaltung des betreffenden Anlagenteils, sobald ein Fehlerlichtbogen auf­tritt.
Die Montage des Brandschutzschalters ist Aufputz oder an DIN-Schienen möglich. So lässt sich das Gerät in neue wie auch in vorhandene Anlagen integrieren.
Übrigens: Bei Solarstromanlagen stellen Fehlerlichtbögen ein besonders hohes Risiko dar: Einerseits können die Installationen durch externe Einflüsse wie Schneedruck oder Sturm schnell beschädigt werden. Andererseits besteht im Brandfall eine erhöhte Gefahr bei Löscharbeiten, wenn die Anlagen über keine ausreichenden Abschaltvor­richtungen verfügen und weiter unter Spannung stehen.
siehe auch für zusätzliche Informationen:

Mittwoch, 29. Juli 2015

E - Autos

In aller Welt versuchen sich Elektroautoliebhaber an eigenen Umbauten.

Und es geht doch !

Es ging übrigens schon vor 50 Jahren, denn im Strommuseum in Recklinghausen stehen auch Elektrofahrzeuge aus dieser Zeit, wie z.B. der Schnelllaster von DKW (Auto Union)

Hier sind einige interessante Internetseiten dazu:

UMBAU- UND INFOSEITEN:

Rauchmelderpflicht



In Deutschland sterben jährlich etwa 600 Menschen durch Haus- und Wohnungsbrände. Diese Zahl könnte durch Rauchmelder verringert werden.
2003 hat das Bundesland Rheinland-Pfalz eine Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in den Bauverordnungen festgelegt. Seit dem haben auch 7 andere Bundesländer ebenfalls eine Rauchmelderpflicht eingeführt.
So müssen laut Rauschmelderpflicht im Saarland, Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Sachsen-Anhalt  und Mecklenburg-Vorpommern in Neu- und Umbauten Rauchmelder installiert werden. DieRauchmelder müssen dort sowohl in Schlaf- und Kinderzimmern als auch in Fluren die als Fluchtwege genutzt werden installiert werden. Die Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern:

Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz (2003)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012

Rauchmelderpflicht Saarland (2004)
- in Neu- und Umbauten
Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein (2004)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010
Rauchmelderpflicht Hessen (2005)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen       Wohnungen bis 2014
Rauchmelderpflicht Hamburg (2006)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen  bis zum 31. Dezember 2010
Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern (2006)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009
Rauchmelderpflicht Thüringen (2008)
- in Neu- und Umbauten
Rauchmelderpflicht Bremen (Mai 2010)
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2015
Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt (2009)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2011

Plus an Masse, das knallt klasse!

Plus an Masse, das knallt klasse!

Brandschutz in Heimeinrichtungen

Brandschutz in Heimeinrichtungen

Brandschutz in Heimen und Pflegeeinrichtungen Immer wieder erscheinen Meldungen über durch Brand / Feuer ausgelöste Todesfälle in Heimen und Pflegeeinrichtungen. Haben Sie als Betreiber wirklich alles getan, um derartigen Ereignissen so gut wie möglich vorzubeugen ? Informaieren Sie sich online mittels Brandschutz APP Brandschutz App mit über 1000 installierten Apps Die wichtigsten Brandschutzanforderungen jederzeit online griffbereit! Auf der Baustelle sind Sie in allen Bereichen laufend mit Fragen zum Brandschutz konfrontiert: Entsprechen die gelieferten Baustoffe den Brandschutzanforderungen laut Planung? Wie werden Bauteildurchdringungen brandschutztechnisch einwandfrei ausgeführt? Welche Besonderheiten sind beim Einbau von Rauchabzugsanlagen zu beachten? ... Um dabei brandschutzkonforme Bau- und Montagearbeiten zu gewährleisten, müssen Sie eine Vielzahl von Anforderungen zum baulichen, anlagen- und sicherheitstechnischen Brandschutz berücksichtigen – unmöglich, alle diese Vorgaben im Kopf zu haben! Damit Sie auch vor Ort bei allen Entscheidungen auf Nummer sicher gehen, gibt es jetzt zum schnellen Reagieren die APP für den Brandschutz“. www.brandschutz.re Die drei Säulen des Brandschutzes So schützen Sie Ihr Unternehmen vor der Feuer-Katastrophe Wer glaubt, Brandschutz fange erst da an, wo vor Weihnachten die Kerze im Büro verboten wird, der irrt! Prävention und vorbeugender Brandschutz setzen schon viel früher an – auf drei verschiedenen Ebenen. Baulicher Brandschutz – von Brandabschnitten und Feuerwiderstandsklassen Beim baulichen Brandschutz zum Beispiel: Je nach Größe, Zweck und Art des Bauwerks stellen Bau- und Arbeitsschutzbehörden, aber auch Unfallversicherungsträger beim Neu- oder erweiterten Anbau eines Gebäudes Anforderungen. Zum baulichen Brandschutz gehören beispielsweise die Auswahl der Baumaterialien und Bauteile nach Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen, die Einteilung größerer Gebäude in Brandabschnitte, die Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen oder die Planung der Rauchabführung durch Lüftung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi) und der Brandschutzbeauftragte sollten schon hier beratend zur Seite stehen: Schließlich kennen sie die Arbeitspraxis und die Erfordernisse der täglichen Arbeit im Betrieb am besten. Die freiwillige Erfüllung von gewissen nicht vorgeschriebenen Auflagen kann sich auf die Versicherungsprämie positiv auswirken. Eine enge Absprache mit dem Unfallversicherungsträger kann sich also durchaus lohnen, wenn es etwa um den Einbau stationärer Brandschutzanlagen geht. Natürlich sollten diese Absprachen dann auch eingehalten werden, denn stellt sich im Schadensfall das Gegenteil heraus, erlischt der Versicherungsanspruch ganz schnell. Technischer Brandschutz für die Branderkennung und -bekämpfung Feste Löschanlagen (etwa Sprinkleranlagen), Funkenlöschanlagen, Brandmeldeanlagen oder Gasmelder gehören zum technischen Brandschutz und sollen dafür sorgen, dass akute Brandgefahr erkannt wird oder gerade entstehende Brände möglichst schnell gelöscht werden. Auch tragbare Handfeuerlöscher helfen technisch, Brände zu bekämpfen. In jedem noch so kleinen Betrieb muss mindestens ein typgeprüfter, regelmäßig gewarteter Handfeuerlöscher zu finden sein – gut zugänglich und eindeutig gekennzeichnet. Doch Achtung: Feuerlöscher ist nicht gleich Feuerlöscher! Je nach Art des zu löschenden Brandes benötigen Sie einen Pulverlöscher, einen Wasserlöscher, einen Kohlendioxidlöscher, einen Schaumlöscher oder einen Löscher mit gasförmigen Löschmitteln. Die Berufsgenossenschaftliche Information (BGI 560) hilft hier mit einer anschaulichen Tabelle zu Brandklassen und dem jeweils zu verwendenden Löschmittel weiter. Organisatorischer Brandschutz erfordert Mitarbeit aller Als dritte Säule der Prävention regelt der organisatorische oder betriebliche Brandschutz die Abläufe im Unternehmen – wie der Name schon sagt – auf organisatorische Art und Weise. Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter rund um das Thema Brandschutz, die Reduzierung von Gefahrenquellen, Alarm- und Löschübungen oder die Aufstellung einer Brandschutzordnung mit Verhaltenshinweisen für den Ernstfall sind einige Beispiele dafür. Zwar ist der Arbeitgeber laut Unfallverhütungsvorschrift für den Brandschutz verantwortlich (er hat zum Beispiel eine Unterweisungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und eine Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger), doch er kann beziehungsweise muss weitere Personen damit beauftragen. Der Unternehmer kann seine Pflichten auf Brandschutzexperten übertragen: Dazu gehören neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi) auch Brandschutzbeauftragte, die den Unternehmer beim betrieblichen Brandschutz unterstützen und beraten. Die Bestellung eines oder mehrerer Brandschutzbeauftragten ist für Industriebauten oder Krankenhäuser übrigens vorgeschrieben! Je nach Größe der Arbeitsstätte können ein Flucht- und Rettungsplan sowie ein Brandbekämpfungsplan erforderlich sein. Über die Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen erfahren Sie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 mehr. Einen Alarmplan, der die wichtigen Notrufnummern und eine kurze Auflistung der richtigen Handlungen darstellt, sollte es in jedem Betrieb geben. Muster-Alarmpläne bekommen Sie bei den Sachversicherern. Denn: Wissen rettet Leben! Panisches, unorganisiertes Verhalten und Fehlhandlungen können im Ernstfall zur tödlichen Falle werden. Alle Maßnahmen zum Brandschutz, ob nun bauliche, technische oder organisatorische, sollten auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Arbeitnehmer abgestimmt sein. Gefährdungsbeurteilungen und ein Brandschutzkonzept bilden die Grundlage für den sicheren Umgang mit Feuer und feuer- und explosionsgefährlichen Arbeiten. Hilfreiche Tipps zu Themen rund um den Brandschutz, beispielsweise zur Instandhaltung von Feuerlöschern durch Sachkundige, zur Inbetriebnahme, Abnahme und Instandhaltung von Löschwasseranlagen nach DIN 14462 und vielem mehr bieten die Merkblätter des Bundesverbands Technischer Brandschutz e.V. (bvfa). Für anschauliche Informationen lohnt sich der Besuch einer Messe für vorbeugenden Brandschutz. Die Messe FeuerTRUTZ, die vom 20.–21. Februar 2013 in Nürnberg stattfindet, verzeichnet seit ihrem Start vor drei Jahren ein deutliches Wachstum an Ausstellern und Besuchern. Ein Indiz dafür, dass Brandschutz ein brennend wichtiges Thema ist. www.brandschutz.re

Ihr Reinhard Göddemeyer

Brandschutz/Blitzschutz Photovoltaik

Brandschutz/Blitzschutz Photovoltaik


Um den Brandschutz bei Photovoltaikanlagen einzuhalten, sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich. Die folgenden Punkte geben einen Teil der Maßnahmen wieder.  

  • Bei vorhandenem Blitzschutz oder je nach Gefährdungsbeurteilung ist eine Einbindung des Blitzschutzes/Überspannungsschutz erforderlich. 
  • Die Auswahl der Komponenten in Bezug auf maximal auftretende Temperaturen in und um den Verteilerschränken sind zu beachten.
  • Die Qualitätskontrolle der elektrischen Verbindungen ist wichtig. Nicht selten entstehen (Trafo-) Brände durch Lichtbögen an fehlerhaften Kabeleinführungen.  
  • Die Auswahl der Verlegearten der Gleich- und Wechselrichterleitungen sind zu beachten. (Beispiel: Eine Leitung im Erdreich hat eine geringere Strombelastung als eine auf einem Kabelkanal verlegte Leitung.) 
  • Die Abstände der Wechselrichter zu den Seiten und angrenzenden Gebäudeteilen ist wichtig. 
  • Bei Industrie und Zweckbauten sind zusätzliche Anforderungen z.B. nach DIN 182234 zu beachten.
  • Es ist zu beachten, dass keine Brandabschnitte überbaut werden. Gerade auf aufgeständerten Dachanlagen werden oft Brandwände überbaut.
  • Die Auswahl der Sicherungen ist zu beachten. Bei einer Parallellschaltung von mehren Strings, sind die Herstellerangaben zu beachten. 
  • Die Gleichstromverkabelung muss dauerhaft den Witterungsumständen angepaßt werden. Bei Lichtbögen entstehen extrem hohe Temperaturen. 
  • Es wird der Einbau eines Feuerwehrschalters (Photovoltaik)  empfohlen. Es wird derzeit die Anwendungsregel (Anforderung zur Freischaltung im DC Bereich einer PV-Analge) VDE AR E 2100-712 erarbeitet

Ihr Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil : Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Oberlandesgericht Frankfurt am MainUrteil vom 24.07.2015 
24 U 108/14 -

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch Himmelslaternen

Streit über die Ursächlichkeit eines Brandes durch Himmelslaternen

Der Veranstalter einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz zahlen, wenn durch das Zünden von Himmelslaternen angrenzende Gebäude in Brand geraten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen" gezündet. Die Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternenbestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Anspruch

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Landgericht wies Klage der Versicherung ab

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien.

Oberlandesgericht gibt der Versicherung Recht - Veranstalter müssen den Schaden ersetzen

Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es durch das heutige Urteil die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Oberlandesgericht hält Himmelslaternen für Brand für ursächlich

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf derHochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straßeniedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will das Oberlandesgericht eine weitere Beweisaufnahme durchführen.

Hintergrundinformation

Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnunggegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.7.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote.